Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu unterstützen und zu ergänzen. Die Durchführung der Aufgaben des Hortes hat auf der Grundlage des bewilligten sozialpädagogischen Konzeptes zu erfolgen.
Rechtsgrundlage
NÖ Pflichtschulgesetz 2018 LGBl. Nr.47/2018 §§ 89 ff
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001200
Errichtung, die Erweiterung und Betrieb eines Hortes
gem. § 91 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 LGBl. Nr.47/2018
Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Horten sind nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion für Niederösterreich zulässig. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines oder einer bautechnischen Sachverständigen abzuhalten.
Der Rechtsträger stellt einen formlosen Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Hortes bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich.
Anzeigepflicht
gem. § 93 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 LGBl. Nr.47/2018
Der Erhalter eines Hortes hat jede Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person oder seiner vertretungsbefugten Organe, jede Änderung in der Organisation und der vorhandenen Räumlichkeiten, sowie die Einstellung des Betriebes und die Auflassung des Hortes der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen.
Fachliche und persönliche Eignung für das Personal eines Hortes
gem. § 97 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 LGBl. Nr.47/2018
In einem Hort muss für jede Gruppe eine pädagogische Fachkraft eingesetzt werden. Fachliches Anstellungserfordernis ist für die Leitung sowie für das pädagogische Personal eines Hortes der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Hortpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe, Freizeitpädagogik). Der Ausbildungsabschluss ist spätestens im ersten Anstellungsschuljahr nachzuweisen.
Die angeführten Ausbildungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausbildungen für Hilfskräfte in einem Hort sind durch Zeugnisse geeigneter Ausbildungsträger nachzuweisen.
Das pädagogische Personal hat für seine Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.
Das pädagogische Personal hat bei Anstellung die notwendige Verlässlichkeit durch eine Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge, welche nicht älter als 3 Monate sind, nachzuweisen.
Die für das pädagogische Personal notwendige gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Wenn ausgebildetes Personal nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Bildungsdirektion auf schriftliches Ersuchen des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. In diesem Fall muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen nachgewiesen werden und Bereitschaft zur Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung nachweislich bestehen.
Hilfskräfte müssen innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit eine einschlägige Ausbildung von mindestens 48 Unterrichtseinheiten (theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung) absolvieren.
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern - Kinderrechte
Kinderschutz und Schule - Schulpsychologie - Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung
Fachstelle für Gewaltprävention des Landes Niederösterreich
Fachstelle NÖ für Suchtprävention und Sexualpädagogik
Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendhilfe - Gewaltinfo
Verpflegung im Hort
- Merkblatt für Kindergärten, Horte und ähnliche Einrichtungen (PDF 882,1 kB)
- Leitlinie Personalschulung (PDF 399,2 kB)
- Leitlinie Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln (PDF 643,8 kB)
- Merkblatt Salmonellen (PDF 713,7 kB)
- Merkblatt Lebensmittelkontaktmaterialien (PDF 291,6 kB)
- Rechtsvorschrift für Allergeninformationsverordnung (PDF 124,9 kB)
- Empfehlung zur schriftlichen Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („offene Waren“) soll lt. Lebensmittelinspektor beim Speiseplan beiliegen (PDF 102,4 kB)
Gesundheit und Sicherheit im Hort
- Rundschreiben Nr. 18/2023: Schritt-für-Schritt Anleitung für den radiologischen Notfall – Strahlenschutz an Schulen (PDF 116,8 kB)
- Anhang 1: Einverständniserklärung Kaliumiodid-Tabletten (PDF 176,5 kB)
- Anhang 2: Schritt für Schritt Anleitung für den radiologischen Notfall (PDF 85,2 kB)
- Anhang 4: Warn- und Alarmsignale im Katastrophenfall (PDF 68,3 kB)
Kontakt:
Michael Schütz rechtliche Verfahren Hortwesen iZm Errichtung / Betrieb eines Hortes
Telefon: 02742/280 3411
E-Mail: michael.schuetz@bildung-noe.gv.at
Mag.a Astrid Pils - Hortförderung und Hortaufsicht, Anerkennung von Berufsqualifikationen
Telefon: 02742/280 3416
E-Mail: astrid.pils@bildung-noe.gv.at