Horte

Der Hort hat die Aufgabe, SchülerInnen ihrem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern, die Selbstkompetenz zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen.

Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu unterstützen und zu ergänzen. Die Durchführung der Aufgaben des Hortes hat auf der Grundlage des bewilligten sozialpädagogischen Konzeptes zu erfolgen.

Rechtsgrundlage

NÖ Pflichtschulgesetz 2018 LGBl. Nr.47/2018 §§ 89 ff

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001200

 

Errichtung, die Erweiterung und Betrieb eines Hortes

gem. § 91 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 LGBl. Nr.47/2018

Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Horten sind nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion für Niederösterreich zulässig. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines oder einer bautechnischen Sachverständigen abzuhalten.

Der Rechtsträger stellt einen formlosen Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Hortes bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich.

 

Anzeigepflicht

gem. § 93 Abs. 3 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 LGBl. Nr.47/2018

Der Erhalter eines Hortes hat jede Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person oder seiner vertretungsbefugten Organe, jede Änderung in der Organisation und der vorhandenen Räumlichkeiten, sowie die Einstellung des Betriebes und die Auflassung des Hortes der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen.

 

Fachliche und persönliche Eignung für das Personal eines Hortes

gem. § 97 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 LGBl. Nr.47/2018

In einem Hort muss für jede Gruppe eine pädagogische Fachkraft eingesetzt werden. Fachliches Anstellungserfordernis ist für die Leitung sowie für das pädagogische Personal eines Hortes der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Hortpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe, Freizeitpädagogik). Der Ausbildungsabschluss ist spätestens im ersten Anstellungsschuljahr nachzuweisen.

Die angeführten Ausbildungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausbildungen für Hilfskräfte in einem Hort sind durch Zeugnisse geeigneter Ausbildungsträger nachzuweisen.

Das pädagogische Personal hat für seine Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.

Das pädagogische Personal hat bei Anstellung die notwendige Verlässlichkeit durch eine Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge, welche nicht älter als 3 Monate sind, nachzuweisen.

Die für das pädagogische Personal notwendige gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Wenn ausgebildetes Personal nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Bildungsdirektion auf schriftliches Ersuchen des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. In diesem Fall muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen nachgewiesen werden und Bereitschaft zur Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung nachweislich bestehen.

Hilfskräfte müssen innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit eine einschlägige Ausbildung von mindestens 48 Unterrichtseinheiten (theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung) absolvieren.

 

 

 

Kontakt:

Michael Schütz rechtliche Verfahren Hortwesen iZm Errichtung / Betrieb eines Hortes

Telefon: 02742/280 3411

E-Mail: michael.schuetz@bildung-noe.gv.at

 

Mag.a Astrid Pils - Hortförderung und Hortaufsicht, Anerkennung von Berufsqualifikationen

Telefon: 02742/280 3416 

E-Mail: astrid.pils@bildung-noe.gv.at