AHS unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

Lehrpläne der G/RG/ORG unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung ab dem Schuljahr 2024/25

 

Anlage A/m1 Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (siehe Downloadbereich):

Stundentafel: Seite 12

Lehrplan für den Pflichtgegenstand Kunst und Gestaltung: Seite 45

 

Anlage A/m2 Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (siehe Downloadbereich):

Stundentafel: Seite 11

Lehrplan für den Pflichtgegenstand Kunst und Gestaltung: Seite 26 (wie Anlage A/m1)

 

Anlage B/m1 Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (siehe Downloadbereich):

Stundentafel: Seite 1

Lehrplan für den Pflichtgegenstand Kunst und Gestaltung: Seite 4 (wie Anlage A/m1)

 

Die Lehrpläne treten wie folgt in Kraft (vgl: BGBl. II Nr. 204/2024; Artikel 4):

 

Anlage A/m1 tritt hinsichtlich der 1., 2. und 5. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. und 6. Klassen mit 1. September 2025, hinsichtlich der 4. und 7. Klassen mit 1. September 2026, und hinsichtlich der 8. Klassen mit 1. September 2027 in Kraft und kann von den genannten Zeitpunkten abweichend hinsichtlich der 3. Klassen ab 1. September 2024 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2025 angewendet werden.

 

Anlage A/m2, in der Fassung der Z 87, tritt hinsichtlich der 1. und 5. Klassen mit 1. September 2025, hinsichtlich der 2. und 6. Klassen mit 1. September 2026, hinsichtlich der 3. und 7. Klassen mit 1. September 2027 und hinsichtlich der 4. und 8. Klassen mit 1. September 2028 in Kraft und können von den genannten Zeitpunkten abweichend ab 1. September des jeweils vorangegangenen Jahres angewendet werden.

 

Anlage B/m1, in der Fassung der Z 87, treten hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft und können von den genannten Zeitpunkten abweichend ab 1. September des jeweils vorangegangenen Jahres angewendet werden.